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Isolierung der obersten Geschossdecke

Ab 2012 ist es Pflicht für fast jeden Hauseigentümer die oberste Geschossdecke zu dämmen.

Isolierung der obersten Geschossdecke Wenn der Boden nicht zu Wohnzwecken genutzt werden soll, empfiehlt sich die Dämmung der obersten Geschossdecke. Durch die Dämmung erzielt man ca. 20 bis 30% Wärmeeinsparung.

Die günstigste Variante für die Dämmung ist:

Ich verlege Styropor in ausreichender Dicke. Soll der Bodenraum begehbar sein, lege ich auf das Styropor eine Spanplatte als Lauffläche. Soll die Spanplatte noch einen besonderen Schutz erhalten, so bekommt sie einen Schutzanstrich. Somit können Sie Ihren Boden weiterhin als Boden nutzen.

Dämmung oberster Geschossdecken. Hier sieht die EnEV 2009 folgende Regelungen vor:

Bisher ungedämmte, nicht begehbare, aber zugängliche oberste Geschossdecken beheizter Räume sind so zu dämmen, dass der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke 0,24 W/(m²K) nicht überschreitet (bisher: U = 0,30 W/(m²K)).

Neu in der EnEV 2009 ist die Regelung, dass jetzt auch begehbare, bisher ungedämmte oberste Geschossecken beheizter Räume ab dem 31.12.2011 mit einer Dämmung zu versehen sind. Der U-Wert der Geschossdecke darf einen Wert von 0,24 W/(m²K) nicht überschreiten. Ausnahmen von dieser Verpflichtung bestehen nur, wenn besondere Umstände wie unangemessener Aufwand und nicht ausreichende Wirtschaftlichkeit vorliegen (z.B. vollständige oder teilweise Überlassung zur Nutzung an Mieter, Notwendigkeit der Beseitigung von Einbauten oder Bauteilen).

Die Pflicht gilt auch als erfüllt, wenn anstelle der obersten Geschossdecke das darüber liegende, bisher ungedämmte Dach gedämmt wird.
Isolierung der obersten Geschossdecke
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